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„Planungs- und Baustellenkoordinator"
 

Bei jeder Baustelle auf denen zeitgleich oder aufeinanderfolgend Arbeiter von verschiedenen Arbeitgeber tätig sind gilt der §3 vom BauKG. Das Primäre Ziel neben der Prävention von Arbeitsunfällen und Mängelbeseitiung ist die Verbesserung der Zusammenarbeit und somit eine Kosteneinsparung.

 

„Fachwissen mit Kompetenz“
 

anforderungsangepasster Umfang der Dokumentation

 

Beratung für die Abfolge der Leistungen

 

Koordination und Abstimmung mit Beteiligten

 

qualitativ hochwertige und lückenlose Dokumentation

 

durchgängiger und nachvollziehbarer Bericht

 

Überwachung und Monitoring von Baufortschritt

 

Begehungen und Zwischenprüfungen durchführen

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