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„Planungs- und Baustellenkoordinator"
Bei jeder Baustelle auf denen zeitgleich oder aufeinanderfolgend Arbeiter von verschiedenen Arbeitgeber tätig sind gilt der §3 vom BauKG. Das Primäre Ziel neben der Prävention von Arbeitsunfällen und Mängelbeseitiung ist die Verbesserung der Zusammenarbeit und somit eine Kosteneinsparung.
„Fachwissen mit Kompetenz“
anforderungsangepasster Umfang der Dokumentation
Beratung für die Abfolge der Leistungen
Koordination und Abstimmung mit Beteiligten
qualitativ hochwertige und lückenlose Dokumentation
durchgängiger und nachvollziehbarer Bericht
Überwachung und Monitoring von Baufortschritt
Begehungen und Zwischenprüfungen durchführen
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