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Anforderungen an den Abbruch  Gemäß ÖNORM B2251und B3151

 

Abbrucharbeiten sind ein zentraler Bestandteil der Baufreimachung und Voraussetzung für Neubauten bzw. Sanierungen. Ob Teil- oder Gesamtabbruch, neben den jeweiligen Bestimmungen der Bauordnung ist auch der Stand der Technik zu berücksichtigen. Recycling-Baustoffe müssen qualitätsgesichert/gütegeschützt aufbereitet werden, um zulässig auf Baustellen eingesetzt werden zu können. Diese ökologisch sinnvolle Verwertung führt im Regelfall zu Kosteneinsparungen im Bauvorhaben. 

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Im Gesetz ist vorgesehen dass vor Abbruchbeginn bei Hoch- und Brückenbauten, ab einer anfallenden Abfallmenge von 100Tonnen, eine "Rückbaukundige-Person" zu bestellen ist. 

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Gesetzlich geregelte Tätigkeiten der Rückbaukundigen Person

      Hoch- und Brückenbau                                                                                       

  • Orientierente Schad- und Störstoff Erkundung durchführen

  • Rückbaukonzept inkl. Abbruchmassen erstellen

  • Freigabeprotokoll für den Abbruch fertigen

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       Linienbauwerken und befestigten Flächen                                                 

  • Abfalldokumentation erstellen

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