Anforderungen an den Abbruch Gemäß ÖNORM B2251und B3151
Abbrucharbeiten sind ein zentraler Bestandteil der Baufreimachung und Voraussetzung für Neubauten bzw. Sanierungen. Ob Teil- oder Gesamtabbruch, neben den jeweiligen Bestimmungen der Bauordnung ist auch der Stand der Technik zu berücksichtigen. Recycling-Baustoffe müssen qualitätsgesichert/gütegeschützt aufbereitet werden, um zulässig auf Baustellen eingesetzt werden zu können. Diese ökologisch sinnvolle Verwertung führt im Regelfall zu Kosteneinsparungen im Bauvorhaben.
Im Gesetz ist vorgesehen dass vor Abbruchbeginn bei Hoch- und Brückenbauten, ab einer anfallenden Abfallmenge von 100Tonnen, eine "Rückbaukundige-Person" zu bestellen ist.
Gesetzlich geregelte Tätigkeiten der Rückbaukundigen Person
Hoch- und Brückenbau
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Orientierente Schad- und Störstoff Erkundung durchführen
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Rückbaukonzept inkl. Abbruchmassen erstellen
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Freigabeprotokoll für den Abbruch fertigen
Linienbauwerken und befestigten Flächen
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Abfalldokumentation erstellen