Anforderungen an den Abbruch Gemäß ÖNORM B2251und B3151
Abbrucharbeiten sind ein zentraler Bestandteil der Baufreimachung und Voraussetzung für Neubauten bzw. Sanierungen. Ob Teil- oder Gesamtabbruch, neben den jeweiligen Bestimmungen der Bauordnung ist auch der Stand der Technik zu berücksichtigen. Recycling-Baustoffe müssen qualitätsgesichert/gütegeschützt aufbereitet werden, um zulässig auf Baustellen eingesetzt werden zu können. Diese ökologisch sinnvolle Verwertung führt im Regelfall zu Kosteneinsparungen im Bauvorhaben.
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Im Gesetz ist vorgesehen dass vor Abbruchbeginn bei Hoch- und Brückenbauten, ab einer anfallenden Abfallmenge von 100Tonnen, eine "Rückbaukundige-Person" zu bestellen ist.
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Gesetzlich geregelte Tätigkeiten der Rückbaukundigen Person
Hoch- und Brückenbau
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Orientierente Schad- und Störstoff Erkundung durchführen
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Rückbaukonzept inkl. Abbruchmassen erstellen
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Freigabeprotokoll für den Abbruch fertigen
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Linienbauwerken und befestigten Flächen
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Abfalldokumentation erstellen